UNSER STEUERTIPP FÄHRT ELEKTRISCH.
VERGÜNSTIGTE DIENSTWAGENBESTEUERUNG.1
JETZT FÜR VIELE ELEKTRIFIZIERTE BMW.
BMW iX3: Energieverbrauch kombiniert: 18,0 kWh/100 km (WLTP); CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km (WLTP); CO₂-Klasse(n): A
EMISSIONSARM, AUSDAUERND UND MIT FAHRFREUDE.
Die BMW Plug-in-Hybride und die vollelektrischen BMW i Modelle bieten zahlreiche Vorteile: von dynamischer Leistung über Nachhaltigkeit bis hin zu absoluter Alltagstauglichkeit.
Jetzt profitieren Sie zusätzlich von den steuerlichen Vorteilen der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung.
Steigen Sie ein in die Welt der Elektromobilität und erleben Sie, wie aufregend nachhaltige Fahrfreude sein kann.
NACHHALTIG PROFITIEREN MIT BMW KÖHLER.
Profitieren Sie von den steuerlichen Vorteilen der Elektromobilität:
Für rein elektrische Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis (BLP) bis 70.000 EUR wird der geldwerte Vorteil im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf ein Viertel reduziert. Liegt der BLP über 70.000 EUR, wird dieser auf die Hälfte reduziert.
Für Plug-in-Hybrid-Modelle gilt:
Unabhängig vom BLP wird der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) auf die Hälfte reduziert. Dies gilt ebenso für Familienfahrten. Um diese Vorteile nutzen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden und die Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen.
Das bedeutet:
Maximaler CO₂-Ausstoß von 50 g/km
Elektrische Mindestreichweite von 60 km nach WLTP-Testverfahren
Gut zu wissen: Diese Kriterien erfüllen alle unsere BMW i Modelle und zahlreiche BMW Plug-in-Hybride.
BMW i4 M50 xDrive: Verbrauch elektrisch, kombiniert WLTP in kWh/100 km: 17,6 - 21,9; Elektrische Reichweite, WLTP in km: 416–515; CO2-Emissionen, kombiniert WLTP in g/km: 0
GROSSE AUSWAHL. GROSSER NUTZEN.
Finden Sie den BMW, der zu Ihrem Lebensstil passt:
Dank der breiten Auswahl an elektrifizierten BMW Modellen, bieten wir für jede Anforderung das passende Modell. Ob vollelektrisch oder als Plug-in-Hybrid – erleben Sie die Faszination der Elektromobilität und bringen Sie Dynamik, Effizienz und Nachhaltigkeit in Ihren Alltag.
IHRE VORTEILE AUF EINEN BLICK.
Flexibilität durch wachsende Ladeinfrastruktur.
Perfekte Alltagstauglichkeit durch Reichweiten, die überzeugen.
Nachhaltige Mobilität ohne Kompromisse.
BMW i5 M60 xDrive Limousine: Energieverbrauch kombiniert: 20,5 kWh/100 km (WLTP); CO₂-Emissionen kombiniert: 0 g/km (WLTP); CO₂-Klasse(n): A
BMW i4 M50 xDrive: NEFZ [ ]; WLTP (kombiniert): Stromverbrauch: 22,5-18,0 kWh/100km; CO2-Emissionen: 0 g/km; Reichweite: 416-521 km
Wir sind für Sie da
09353 9711-14
markus.koehler@koehler-bmw.de
Wir sind für Sie da
09353/9711-13
alexander.koehler@koehler-bmw.de
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Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 70.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 70.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung) überlassen wurde.